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Allgemeine
Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Vom 5. Februar 2010
1.
Durch Übernahme der MBO ( Musterbauordnung)
2002 wurden Gebäudeklassen eingeführt. ( GKL 1-5 , § 2 Abs. 4, Satz 1-5 LBO)2.
Bauteilunterscheidungen ( § 26 LBO) feuerbeständig:
-
nichtbrennbare Baustoffe (A) – A1,2 - mit geringen brennbaren
Zusatzstoffen
- tragende u. aussteifende Teile aus nicht
brennbaren Baustoffen u. bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich
eine, in Bauteilebene, durchgehende Schicht aus nicht brennbarem Material (AB)
§
4 (1) LBOAVO,
tragende und aussteifende Stützen, GKL 5
§
4 (2) LBOAVO und § 8 (2) LBOAVO(Decken), Kellergeschosse, GKL 3-5§
6 (1) LBOAVO, Trennwände zwischen 1. Nutzungseinheiten, Räumen
mit erhöhter Brand –u. Explosionsgefahr und zwischen Aufenthaltsräumen und
anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.
§
7 (3) LBOAVO,
GKL 1-3, bei Gebäudeabschlusswänden von Innen nach Außen F30-AB, von
Außen nach Innen F90-AB
§
7 (3) LBOAVO,
Brandwände –auch unter zus. mechanischer Beanspruchung (A)
-Ausnahme feuerbeständig
zw. Wohnen und Landwirtschaft (> 2000 cbm)
-
Tragende und aussteifende Teile aus brennbaren
Bauteilen, mit allseitig
brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus
nichtbrennbarem Material (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht
brennbaren Baustoffen. (BA)
§
4 (1) LBOAVO,
tragende und aussteifende Stützen, GKL 4,
-über 10m Höhe, ohne 2.
baulichen RW und ohne Rettungsgeräte innerhalb vorgesehener Hilfsfrist,
feuerbeständig im DG erforderlich, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich.
(ohne Balkone, aber auch offene Gänge),
das gilt auch für Decken
§
8 (1) LBOAVO§
6 (3) LBOAVO,
GKL 4 statt Brandwände Wände, die auch unter zus. mechanischer Beanspruchung
hochfeuerhemmend sind. GKL 1-3 , bei Gebäudeabschlusswänden von Innen
nach Außen F30-AB, von Außen nach Innen F90-AB.
§
8 (1) LBOAVO,
GKL 4, Decken
§
11 (3) LBOAVO, Wände notwendiger Treppenräume , GKL 4 auch unter zus. mechanischer Beanspruchung
hochfeuerhemmend.
§
14 (2) LBOAVO, Fahrschachtwände GKL 4
feuerhemmend:
-
nichtragende Wand / Trennwand (selbsttragend) -
F 30, aus nicht brennbaren Baustoffen ( F30-A) -
F 30, in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen ( F 30
–AB ) -
F 30, aus brennbaren Baustoffen ( F 30 –B )
§
4 (1) LBOAVO,
tragende und aussteifende Stützen, GKL 2,3
§
4 (2) LBOAVO,
Kellergeschosse, GKL 1, 2
§
6 (2,3) LBOAVO,
Mindestanforderung Trennwände, außer bei Brand- u. Explosionsgefahr. Öffnungen
T30rs.(GKL 4,5)
§
10 (3) LBOAVO, notwendige
Treppen F 30-A in GKL 5, GKL 3 in F 30-B
§
11 (5) LBOAVO, Türen in notw. TRH zu NE>200qm, zu KG, nicht ausg. DG, Werkstätten,
Läden, Lager, u.ä. T30rs (notw. Flure Trs) (sons. NE, außer WE, Tds), zu
Wohnungen. An notw. TRH max. 4 WE anschließen. S. auch Sicherheitstreppenräume
(S-TRH)
§ 11 (8) LBOAVO.
§
12 (1,3,4) LBOAVO, zu Lagerbereichen im UG T30s, Wände bis UK Rohdecke, Türen sonst Td,
notw. Flure in KG GKL 1,2 ;>400qm NE mit Trennwänden und Nachweis RW
§
14 (2) LBOAVO, Fahrschachtwände GKL 3, schachtseitig Bekleidung A
A -nichtbrennbar, notwendige Treppen in GKL 3,4 und
Außentreppen GKL 3-5
§
11 (4) LBOAVO, in notwendigen Treppenräumen ( TRH) und notwendigen Fluren: Bekleidungen
Putze, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten. Decken in B benötigen Bekleidung
in A in ausreichender Dicke. Ausnahmsweise schwerentflammbar, wenn aus Sicht
des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. (s. auch Rauchabschnitte zu notw.
Fluren max. 30m bei S-TRH 15m, bei mind. 1,25m Breite, Rampen max. 6%))
B -brennbar, s. F 90 Decken mit brennbaren Baustoffen, wenn Feuerwiderstand
nach
gewiesen werden kann.§ 8(4) LBOAVO
B 1 –schwer entflammbar, s.
Außenwände GKL 4,5§
5 (1,2) LBOAVO§
11 (4) Satz 3 LBOAVO, Bodenbeläge
in notw. TRH und notw. Fluren, außer Gleitschutzprofile.
§ 12 (6) LBOAVO, Notwendige
Flure, Bodenbeläge, nicht für GKL 3B 2 –normalentflammbar